Warum Sie nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall grundsätzlich Ihren eigenen unabhängigen Kfz-Sachverständigen und Rechtsanwalt wählen dürfen.
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall sollten Geschädigte ihre eigenen Interessen im Blick behalten. Sie müssen sich grundsätzlich nicht auf den von der gegnerischen Haftpflichtversicherung vorgeschlagenen Sachverständigen oder Rechtsanwalt verlassen.
Sie haben grundsätzlich das Recht, einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen Ihrer Wahl zu beauftragen. Bei einem ersatzpflichtigen Haftpflichtschaden gehören die erforderlichen Sachverständigenkosten grundsätzlich zum zu ersetzenden Schaden. Eine wichtige Ausnahme können insbesondere Bagatellschäden sein, bei denen ein vollständiges Gutachten nicht erforderlich ist.
Auch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl können Sie mit der Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche beauftragen. Soweit die Gegenseite für den Unfall haftet, gehören auch die erforderlichen Rechtsanwaltskosten grundsätzlich zum ersatzfähigen Schaden. Bei einer Mithaftung kann die Erstattung entsprechend der Haftungsquote gekürzt werden.
Unser Rat: Lassen Sie den Schaden möglichst früh unabhängig dokumentieren und lassen Sie sich nicht allein deshalb auf einen von der gegnerischen Versicherung angebotenen Gutachter ein, weil dies als besonders einfache Lösung dargestellt wird. Ein selbst gewählter Sachverständiger beurteilt und dokumentiert den Schaden unabhängig und fachlich.
Kurz gesagt: Bei einem unverschuldeten Unfall bestimmen grundsätzlich Sie, welchen unabhängigen Sachverständigen und welchen Rechtsanwalt Sie beauftragen. Ob und in welcher Höhe die Kosten vom gegnerischen Haftpflichtversicherer zu erstatten sind, richtet sich nach Haftung, Erforderlichkeit und den Umständen des Einzelfalls.
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